Die in der VERORDNUNG(EG) Nr.733/2008 vom 15.Juli 2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl festgelegten Werte für die maximale kumulierte Radioaktivität von Cäsium-134 und Cäsium-137 wurden am 27. 03. 2011 durch die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 297/2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima erhöht.
Die Durchführungsverordnung legt fest, dass im Falle von aus Japan importierten Nahrungsmitteln die Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 vom 22. Dezember 1987 zur Anwendung kommt. Diese Verordnung definiert im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation andere Höchstwerte für Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln.
Da wir in Deutschland nicht auf den Import von Nahrungsmitteln aus Japan angewiesen sind, es sich meineserachtens also nicht um einen "Notstand" handelt, ist diese Neuregelung äusserst fragwürdig.
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MB, Biologie.de